Endspurt: Ja zum Urheberrecht, ja zu Europa!

Liebe Abgeordnete des Europäischen Parlaments,

es liegt jetzt an Ihnen. Beweisen Sie Weitblick! Widerstehen Sie der Versuchung, bei der Urheberrechtsnovelle populistisch zu entscheiden, aus der trügerischen Hoffnung heraus, sich mit einer Entscheidung gegen die Urheber die Stimmen der Generation Y(ouTube) oder I(nstagram) für die Europawahl am 26. Mai zu sichern! Es wäre naiv, zu glauben, dass diejenigen, die lautstark gegen die Richtlinie protestieren, zum Dank für Sie votieren, wenn sie morgen ihren Willen bekommen. Ob sich diese Leute überhaupt aufraffen würden, zur Wahl zu gehen, ist sogar eher zweifelhaft, denn von allgemeinpolitischer Reflexion oder gar tiefergehender politischer Bildung war rund um die Empörung über vorformulierte und geschickt lancierte „Aufreger“ leider nicht viel zu sehen in den Social Media.

Vielleicht haben Sie in der Süddeutschen Zeitung vom Samstag den sehr treffenden und überfälligen Kommentar meines Kollege Andrian Kreye gelesen („Ihr unterstützt datengierige US-Konzerne!„) oder vor einer Woche Heribert Prantls Wochenblick. Falls ja, nehmen Sie sich die Mahnungen bitte zu Herzen. Falls noch nicht, lesen Sie die Texte bitte jetzt (und nehmen sie sich zu Herzen). Und vergessen Sie all den Unsinn, den einige andere Redakteure und Autoren der SZ in den vergangenen Wochen in Unkenntnis der Zusammenhänge nachgebetet haben. Wenn Ihr Leib-und-Magen-Blatt die FAZ ist, sind Sie wahrscheinlich schon etwas länger gut informiert.

Ich appelliere an Sie in meiner Eigenschaft als altgedienter Technik- und Wirtschaftsjournalist, der sich mit Onlinemedien und IT-Firmen schon auseinandergesetzt hat, als das Wort „Internet“ in Deutschland noch unbekannt und das World Wide Web noch lange nicht erfunden war, und sich seit Jahrzehnten ehrenamtlich mit dem Urheberrecht befasst. Unter anderem war ich auf Autorenseite Gründungsmitglied der Arbeitsgruppe „Metis“ in der VG Wort, die das Vergütungssystem für Texte auf Internetseiten auf die Beine gestellt hat. Seit längerer Zeit stehe ich zudem in ständigem Austausch mit Urhebern ganz anderer Disziplinen – von Komponisten über die Fotografin bis zur Bestsellerautorin – und einschlägigen Fachleuten. Kurz gesagt: Im Gegensatz zu vielen Menschen, die sich seit vorigem Sommer zu meinungsstarken öffentlichen Äußerungen berufen fühlen, kenne ich die Thematik aus all ihren Perspektiven.

Im Vorfeld der entscheidenden Abstimmung möchte ich noch einmal die viel zu selten hinterfragte Absurdität der Argumentation hervorheben, mit der die Gegner versuchen, Sie von einem Ja zur Richtlinie abzuhalten oder abzubringen. Neudeutsch spricht man ja von „Narrativen“, die in die Welt gesetzt wurden. Gemeint sind damit freilich Dinge, die man früher als Legenden oder Märchen bezeichnet hätte. Noch treffender wäre es, von kampagnentauglichen Sprachregelungen zu reden, denn dann kommt man nicht mehr der Frage aus, wer weshalb wessen Sprache regelt.

Entscheiden Sie also bitte morgen richtig, nämlich für den ausgehandelten Kompromiss, und erklären Sie im vor Ihnen liegenden Wahlkampf sachlich, offen und ehrlich, warum Sie sich so entschieden haben! Hier meine Zusammenfassung der Knackpunkte:

Das Zensur-Argument gegen Artikel 17 (13)

„Endspurt: Ja zum Urheberrecht, ja zu Europa!“ weiterlesen

Artikel 13, die Foren und was Angstmacherei bewirkt

Die EU-Parlamentarier bekommen zur Zeit einiges an Offenen Briefen. Einer stammt von einem Bündnis von deutschen Forenbetreibern, die sich offensichtlich von der auf Youtube, Instagram & Co. gemünzten Definition in Art. 2 Abs. 5 der Urheberrechts-Richtlinie für betroffen halten. Der Aufruf trägt den Titel „Rettet eure Internetforen – gegen Art. 13“, so als sei es jetzt noch möglich, an dem zur Abstimmung anstehenden Kompromiss noch zu schrauben. Nein zu Art. 13 heißt Nein zur Richtlinie. Unter den Unterzeichnern befinden sich Webmaster kleiner und kleinster Foren. Die schönsten Beispiele:

Sie alle scheinen von kollektiver nackter Panik erfasst zu sein. Da die aktuelle Richtlinie schwer zu finden ist und noch immer nicht in Deutsch vorliegt, habe ich den entscheidenden Absatz mal in DeepL gekippt. Hier ist der Wortlaut:

Art. 2 (5)

„Online-Dienstanbieter für die gemeinsame Nutzung von Inhalten“ ist ein Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, dessen Hauptziel oder eines der Hauptziele darin besteht, eine große Menge urheberrechtlich geschützter Werke oder anderer geschützter Gegenstände, die von seinen Nutzern hochgeladen werden, zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die er aus wirtschaftlichen Gründen organisiert und fördert. „Artikel 13, die Foren und was Angstmacherei bewirkt“ weiterlesen

Artikel 11 für Dummies

Wer diese Seite liest, hat wahrscheinlich einen Link auf Facebook oder Twitter angeklickt und möchte wissen, was es mit den drei furchtbar schrecklichen Artikeln der EU-Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt auf sich hat. Hier geht es um Artikel 11, also das Leistungsschutzrecht für Presseverlage, dort um Artikel 12 und unter diesem Link um Artikel 13.

Was Artikel 11 nicht bewirkt: eine Link-Tax

Wen Artikel 11 nicht betrifft: normale User

Wen Artikel 11 betrifft: Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren, die mit ihren Algorithmen automatisch journalistische Texte finden und Auszüge daraus anzeigen

Worum es nicht geht: das Anklicken von Links zu Medien-Websites zu be- oder verhindern, wie es das Schlagwort von der Linksteuer fälschlicherweise suggeriert

Worum es geht: das Anklicken von Links zu Medien-Websites nicht durch Textauszüge überflüssig zu machen, die bereits das Wesentliche des Inhalts vorwegnehmen – so wie die vergrößerten Vorschaubilder in der Google-Bildsuche dazu führt, dass die User nur noch einen kleinen Teil der angezeigten Seiten aufrufen

Warum das Leistungsschutzrecht Urhebern nicht schadet: weil es sich schlimmstenfalls als nutzlos erweist und daher keine zusätzlichen Einnahmen bringt

Warum das Leistungsschutzrecht Urhebern vielleicht sogar nützt: weil die Richtlinie vorsieht, dass die Verlage ihre Autoren an den Erträgen beteiligen

 

 

 

Artikel 12 für Dummies

Wer diese Seite liest, hat wahrscheinlich einen Link auf Facebook oder Twitter angeklickt und möchte wissen, was es mit den drei furchtbar schrecklichen Artikeln der EU-Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt auf sich hat. Hier geht es um Artikel 12, also die Verlegerbeteiligung an Einnahmen von Verwertungsgesellschaften, dort um Artikel 11 und unter diesem Link um Artikel 13.

Was nicht drinsteht: dass Autoren „wieder (fast) die Hälfte“ der Tantiemen an die Verlage abgeben sollen.

Was Artikel 12 wirklich ist: eine Kann-Bestimmung, die es den nationalen Gesetzgebern erlaubt, eine früher im jeweiligen Land zulässige Verlegerbeteiligung wieder zu gestatten.

Was es mit der Hälfte der Tantiemen auf sich hat: Dieser hohe Verlegeranteil geht auf die VG Wissenschaft zurück, die 1978 mit der VG Wort fusionierte und danach in deren neuer Abteilung Wissenschaft aufging. Laut deren Verteilungsplan bekamen die Fachverlage 50 Prozent der Ausschüttung, während den Publikumsverlagen 30 Prozent zustanden. Infolge des bis zum BGH geführten Rechtsstreits zwischen dem Fachautor Martin Vogel und der VG Wort entscheiden die Autoren zur Zeit selbst, ob sie einer Verlegerbeteiligung überhaupt zustimmen. Im Online-Bereich (METIS) ist dieser mögliche Anteil von 40 auf 30 Prozent gesenkt worden, soweit der Text nicht hinter einer Bezahlschranke liegt; er entspricht nun dem traditionellen Anteil bei Presse und Belletristik.

Welche Verlage in der VG Wort überhaupt mit am Tisch sitzen: Belletristik- Verlage, Fachverlage, Bühnenverlage.

Wer nicht mit am Tisch sitzt: Verleger von Tageszeitungen und Publikumszeitschriften, Rundfunkanstalten, Privatsender. „Artikel 12 für Dummies“ weiterlesen

Artikel 13 für Dummies

Wer diese Seite liest, hat wahrscheinlich einen Link auf Facebook oder Twitter angeklickt und möchte wissen, was es mit den drei furchtbar schrecklichen Artikeln der EU-Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt auf sich hat. Hier geht es um den meistgefürchteten, den Artikel 13, dort um Artikel 11 und unter diesem Link um Artikel 12.

Was nicht drinsteht: Upload-Filter.

Worum es nicht geht: Upload-Filter.

Worum es nicht geht: Nutzungen zu blockieren oder zu verhindern.

Worum es nicht geht: Zensur, Einschränkung der Meinungsfreiheit oder irgendeine Vorab-Kontrolle der hochgeladenen Inhalte.

Worum es nicht geht: Foren, Foto-Communities, Bildungsangebote oder irgendwelche nicht-kommerziellen Websites, auf denen User eigene Beiträge hochladen können.

Worum es nicht geht: Unmögliches oder Unzumutbares von Betreibern kleinerer und nicht-kommerzieller Plattformen zu verlangen.

Worum es geht: Uploads zu erlauben, ohne dass der Uploader Abmahnbriefe befürchten muss. „Artikel 13 für Dummies“ weiterlesen