Klarstellung zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort

Ich sage es nicht gerne, aber es gibt bösartige und intrigante Journalisten, die lieber anderen die Worte im Mund verdrehen, statt ordentlich zu recherchieren und sachlich darüber zu schreiben. Wenn sie besonders bösartig sind, nutzen sie ihre eigene verzerrte Darstellung der Realität als Begründung, Kollegen aufzufordern, aus dem Berufsverband auszutreten, den sie selbst nach erfolglosen Versuchen, andere Ehrenamtliche per Online-Mobbing zu demotivieren, verlassen haben.

Ein Zeitgenosse dieses Schlages verbreitet seit längerer Zeit bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Mär, der DJV im Allgemeinen sowie der DJV-Bundesvorsitzende und ich im Besonderen seien für eine „Teil-Enteignung“ der Journalisten zugunsten der Verleger. Diese Behauptung steht im Kontext der Umsetzung der Europäischen Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) in deutsches Recht. Neuester Aufhänger für den Kollegen, der gerne seine eigenen Tweets retweetet, ist die Stellungnahme des DJV zum Entwurf des Bundesjustizministeriums. Darin heißt es, die gemäß Artikel 16 wieder einzuführende Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus der Gesetzlichen Vergütung sei unter Journalistinnen und Journalisten nicht unumstritten, da „die Urheber“ etwas abgeben müssten.

Diese Formulierung in dem für kundige Mitarbeiter des BMJV geschriebenen Papier ist insofern etwas unglücklich, als der bestimmte Artikel hätte gestrichen werden sollen. Urheber werden etwas abgeben müssen, aber nicht DIE Urheber. Beispielsweise sind Rundfunkmitarbeiter – und um einen solchen handelt es sich bei dem eifernden Twitterer – nicht betroffen. Sendeanstalten wie sein Stammkunde, der Deutschlandfunk, sind keine Verleger (weder im richtigen Leben noch im Sinne des Gesetzes). Wenn sich also ein Radiojournalist in Szene setzt als Opfer einer (Teil-)Enteignung, lügt er.

Woher kommt überhaupt das Gerede von der Enteignung? Und was hat das mit dem DJV zu tun? Zunächst Letzteres: Der besagte Kollege wurde nach seinem pompös verkündeten Austritt aus dem DJV bei den Kollegen von ver.di gesichtet. Dabei vertreten die Autorengewerkschaften in ver.di die gleiche Position wie der DJV. Dass der Mann immer nur gegen den DJV schießt, hat lediglich etwas mit seinen persönlichen Animositäten zu tun. „Klarstellung zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort“ weiterlesen

Artikel 11 für Dummies

Wer diese Seite liest, hat wahrscheinlich einen Link auf Facebook oder Twitter angeklickt und möchte wissen, was es mit den drei furchtbar schrecklichen Artikeln der EU-Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt auf sich hat. Hier geht es um Artikel 11, also das Leistungsschutzrecht für Presseverlage, dort um Artikel 12 und unter diesem Link um Artikel 13.

Was Artikel 11 nicht bewirkt: eine Link-Tax

Wen Artikel 11 nicht betrifft: normale User

Wen Artikel 11 betrifft: Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren, die mit ihren Algorithmen automatisch journalistische Texte finden und Auszüge daraus anzeigen

Worum es nicht geht: das Anklicken von Links zu Medien-Websites zu be- oder verhindern, wie es das Schlagwort von der Linksteuer fälschlicherweise suggeriert

Worum es geht: das Anklicken von Links zu Medien-Websites nicht durch Textauszüge überflüssig zu machen, die bereits das Wesentliche des Inhalts vorwegnehmen – so wie die vergrößerten Vorschaubilder in der Google-Bildsuche dazu führt, dass die User nur noch einen kleinen Teil der angezeigten Seiten aufrufen

Warum das Leistungsschutzrecht Urhebern nicht schadet: weil es sich schlimmstenfalls als nutzlos erweist und daher keine zusätzlichen Einnahmen bringt

Warum das Leistungsschutzrecht Urhebern vielleicht sogar nützt: weil die Richtlinie vorsieht, dass die Verlage ihre Autoren an den Erträgen beteiligen

 

 

 

Artikel 12 für Dummies

Wer diese Seite liest, hat wahrscheinlich einen Link auf Facebook oder Twitter angeklickt und möchte wissen, was es mit den drei furchtbar schrecklichen Artikeln der EU-Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt auf sich hat. Hier geht es um Artikel 12, also die Verlegerbeteiligung an Einnahmen von Verwertungsgesellschaften, dort um Artikel 11 und unter diesem Link um Artikel 13.

Was nicht drinsteht: dass Autoren „wieder (fast) die Hälfte“ der Tantiemen an die Verlage abgeben sollen.

Was Artikel 12 wirklich ist: eine Kann-Bestimmung, die es den nationalen Gesetzgebern erlaubt, eine früher im jeweiligen Land zulässige Verlegerbeteiligung wieder zu gestatten.

Was es mit der Hälfte der Tantiemen auf sich hat: Dieser hohe Verlegeranteil geht auf die VG Wissenschaft zurück, die 1978 mit der VG Wort fusionierte und danach in deren neuer Abteilung Wissenschaft aufging. Laut deren Verteilungsplan bekamen die Fachverlage 50 Prozent der Ausschüttung, während den Publikumsverlagen 30 Prozent zustanden. Infolge des bis zum BGH geführten Rechtsstreits zwischen dem Fachautor Martin Vogel und der VG Wort entscheiden die Autoren zur Zeit selbst, ob sie einer Verlegerbeteiligung überhaupt zustimmen. Im Online-Bereich (METIS) ist dieser mögliche Anteil von 40 auf 30 Prozent gesenkt worden, soweit der Text nicht hinter einer Bezahlschranke liegt; er entspricht nun dem traditionellen Anteil bei Presse und Belletristik.

Welche Verlage in der VG Wort überhaupt mit am Tisch sitzen: Belletristik- Verlage, Fachverlage, Bühnenverlage.

Wer nicht mit am Tisch sitzt: Verleger von Tageszeitungen und Publikumszeitschriften, Rundfunkanstalten, Privatsender. „Artikel 12 für Dummies“ weiterlesen

Freischreiber und Uploadfilter: Kritikerin der Elche

Liebe Urheberinnen und Urheber,

gestern hat sich ja der Berufsverband Freischreiber an einer Demo in Berlin beteiligt, die das Ziel hatte, die neue EU-Richtlinie zum Urheberrecht zu Fall zu bringen. Ihre „lieben Mitstreiterinnen und Mitstreiter“, so die Freischreiber-Vorsitzende Carola Dorner, sind Leute, die das unserem Urheberrecht zugrunde liegende Konzept des Geistigen Eigentums (englisch: Intellectual Property) ablehnen und von einer Wissensallmende träumen, in der unsere Werke gemeinfrei sind.

Dorner hat auf der Demo eine Rede gehalten, die man nicht unkommentiert lassen kann. Deshalb mache ich heute ausgiebig vom Zitatrecht Gebrauch.

„Um diese Reform … ranken sich einige Missverständnisse. Um ehrlich zu sein, habe ich schon lange den Verdacht, keiner hat sie so richtig verstanden …“

„Keiner“ ist sicherlich übertrieben. Dass viel zu viele es nicht richtig verstanden haben, unterschreibe ich sofort. Ich habe allerdings den Verdacht, dass hier jemand von sich auf andere schließt.

„… und jetzt soll sie vor der Wahl noch schnell durchgewunken werden weil sie so lästig und sperrig ist.“

Das ist nur peinlich – nicht nur wegen der Begründung. Von „schnellem Durchwinken“ kann keine Rede sein, wenn die Anfänge fünf Jahre zurückliegen und die intensivere Vorarbeit vor drei Jahren begonnen hat. Vor allem drückt sich Kollegin Dorner durch den Passiv darum, einen Schuldigen für Ihren Vorwurf zu nennen: WER will etwas schnell durchwinken? „Das“ Parlament kann es nicht sein, auch nicht bestimmte Fraktionen, denn die Zustimmung und Ablehnung hält sich in diesem Fall nicht an Parteigrenzen. Das weiß jeder, der die Debatten verfolgt hat. „Der“ Rat? Also 28 (bald 27) Regierungen? Die Kommission?

Nein, es war genug Zeit, der Kompromiss war schwierig, und wie jeder Kompromiss bringt er keiner Seite alles, was diese gerne erreicht hätte. That‘s democracy, stupid! „Freischreiber und Uploadfilter: Kritikerin der Elche“ weiterlesen

Was die Urheberrechtsrichtlinie wirklich bringt

Im vorigen Blogpost habe ich mich mit der Berliner Demo gegen die neue Urheberrechtsrichtlinie befasst. Hier möchte ich ergänzend Hintergründe liefern, die helfen, zu verstehen, worum es wirklich geht, warum manche „Experten“ mit Vorsicht zu genießen sind und warum ich der Ansicht bin, dass die geschätzten Freischreiber mit ihrer kompromisslosen Ablehnung von Artikel 12 den Urhebern keinen Gefallen tun. 

Es mag banal klingen, ist es aber nicht: Der beste Ausgangspunkt ist natürlich das Studium der Originalquelle (Richtlinientext als PDF). Man merkt den Veröffentlichungen über die Urheberrechtsrichtlinie an, dass viele Autoren sich die Zeit dafür nicht genommen haben oder in der seit dem 16. Februar kursierenden Kompromiss-Fassung mit drei weißen und einer grünen Spalte den Überblick verloren haben. Die hier oben verlinkte Version ist quasi netto, enthält also nur noch den zur Abstimmung stehenden Text ohne die Änderungshistorie mit den von Parlament, Kommission und Rat eingebrachten Streichungen und Ergänzungen.

Da nicht jeder das Juristenenglisch auf Anhieb versteht, empfehle ich jedem, der mitreden oder sich zum Thema äußern möchte, dieses Papier (PDF) des Stuttgarter Musikers und Produzenten Markus Hassold. Markus ist nicht nur Profi-Drummer, sondern studierter Jurist mit Spezialgebiet Urheberrecht. Markus dröselt ganz genau auf, für wen die Vorschriften überhaupt gelten sollen und wen sie nicht betreffen, und bringt in seiner Kritik an der Kritik das ganze Gebäude an Halbwahrheiten zum Einsturz, das vielen Leuten Angst macht. Wichtig sind die Anmerkungen zu Artikel 2 (Definitionen und Abgrenzungen) und 9a (erweiterte Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaften).

Uploader dürfen mit Richtlinie mehr als ohne

Damit wird klar, dass Artikel 13 das Ziel hat, gleichermaßen die Interessen der Urheber und der „Uploader“ zu schützen und nicht etwa Veröffentlichungen zu verhindern oder gar eine Zensur-Infrastruktur zu schaffen, wie der bösartigste, absurdeste und am hartnäckigsten wiederholte Vorwurf lautet. Die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zu Art. 13 hat außerdem die GEMA sehr allgemeinverständlich beantwortet – und entgegen landläufigen Gerüchten ist diese Verwertungsgesellschaft tatsächlich keine Organisation, die Urheber ausbeutet, sondern im Gegenteil deren treuhänderischer Inkassoverein. Die GEMA kämpft dafür, dass die Schöpfer von Musik fair vergütet werden, wenn ihre Songs gespielt, heruntergeladen oder gestreamt werden. 87 Prozent der Mitglieder sind Komponisten und Textdichter, der Rest sind Musikverleger und Erben verstorbener Urheber.  „Was die Urheberrechtsrichtlinie wirklich bringt“ weiterlesen