Wenn Sie vergleichen möchten, was im Referentenentwurf zum Leistungsschutzrecht von den ursprünglichen Wünschen der Verleger übrig geblieben ist, bitte sehr (rot gestrichen: Verlegerentwurf, gelb hinterlegt: neu im Referentenentwurf, schwarz: übernommen):
§ 87f
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Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile daraus hiervon zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben zugänglich zu machen. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Presseerzeugnisses oder von Teilen daraus. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
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Ein Presseerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes ist die redaktionell-technische
gestaltete Festlegung journalistischer Beiträge und anderer Elemente auf Papier oder einem elektronischen Träger im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, „Was die Referenten von den Verlegern übernommen haben“ weiterlesen


